Gouda Reiseversicherung

Versicherungsbedingungen Ferienhäuser DK 160.2A

Gültig ab Mai 2021

Inhaltsverzeichnis

1. Wer ist versichert?
2. Stornierung eines Aufenthalts und verspätete Ankunft
3. Erstattung bei Urlaubsabbruch
4. Ärztlicher Notdienst über das Handy – 24 Stunden-Bereitschaft
5. Ausnahmen
6. Definitionen
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kontakt Gouda Reiseversicherung
Schadensabteilung
Tel.: (+45) 88 18 66 70

Feriehus@gouda.dk


Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auch auf unserer Website gouda.dk. Hier können Sie auch einen Schaden melden.

Über die Gouda Reiseversicherung

Spezialisten für Reiseversicherungen

Die 1994 gegründete Gouda Rejseforsikring ist eine der größten Reiseversicherungsgesellschaften in Dänemark. Gouda Rejseforsikring gehört zu Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen. Seit Gründung der ersten Feuerversicherungskasse im Jahre 1816 versichert dieses Unternehmen Leben, Gesundheit und Werte.
Gouda gehört heute zur dänischen Niederlassung von Gjensidige.
 

 

1.Wer ist versichert?

Aus Ihrer Police (es kann auch Ihr Buchungsnachweis oder Mietvertrag sein) geht hervor, für welche Personen die Versicherung gültig ist. Die Versicherung deckt auch eventuelle Reisebegleiter.
Beide werden im Folgenden „Der Versicherte“ genannt.

 

2. Stornierung des Aufenthalts und verspätete Ankunft

Was wird erstattet?

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Versicherten den Aufenthalt aus den folgenden Gründen nicht antreten können:
 
a) Todesfall, schwere Verletzung, akute Krankheit, von der Sie, ein Reisebegleiter oder ein naher Angehöriger betroffen sind;

b) Krankheit oder schwere Verletzungen, die dazu führen, dass Sie den geplanten sportlichen Aktivitäten nicht nachgehen können, wenn der Hauptzweck der Reise ein aktiver Sporturlaub wie beispielsweise Ski-, Golf-, Reit- Fahrrad- oder Wanderferien war. Ein Badeurlaub gilt nicht als aktiver Sporturlaub. Es muss geplant sein, dass die sportliche Aktivität mindestens die Hälfte der Aufenthaltszeit in Anspruch nimmt;

c) Beendigung einer Partnerschaft, Trennung oder Scheidung, wenn der Aufenthalt zusammen mit dem früheren Partner geplant war;

d) Bei Schwangerschaft, wenn ein Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung des Aufenthalts nicht zu verantworten ist;

e) Wenn Ihnen unfreiwillig später als 3 Monate vor Beginn des Aufenthalts gekündigt wird und Sie mindestens 1 Jahr lang mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigt waren;

f) Wenn Sie aus medizinischen Gründen keine Impfung vornehmen lassen können, die unvorhergesehen und plötzlich als Voraussetzung für die Einreise in das Land eingeführt wurde, in das Sie reisen wollen;

g) Bei einem Einbruch, Feuer-, Sturm- oder Wasserschaden an Ihrem privaten Wohnsitz unmittelbar vor Beginn Ihres Aufenthaltes, der es für Sie absolut erforderlich macht, zuhause zu bleiben;

h) Wesentliche Schäden in Ihrem eigenen Gewerbebetrieb unmittelbar bei Beginn Ihres Aufenthaltes, die es für Sie absolut erforderlich machen, zuhause zu bleiben, hierunter

• Einbruch, Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden,
• betrügerische Handlungen,
• Arbeitsniederlegungen, die den tariflichen Vereinbarungen zuwiderlaufen;

i) Wenn Ihre Anwesenheit als Zeuge oder Geschworene/r erforderlich ist;

j) Wenn Sie an einer Bildungseinrichtung über der Grundschule eine Prüfung nachholen müssen und diese Nachprüfung im Zeitraum Ihres Aufenthaltes oder bis zu zwei Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses stattfindet.
 
Im Falle einer Stornierung deckt die Versicherung die Kosten, die der Versicherte gemäß dem Mietvertrag an den Vermieter zu zahlen hat.
 
Bei verspätetem Antritt des Aufenthalts infolge der unter Pkt. 2 genannten Gründe oder
 
• wenn am Pkw des Versicherten oder des Reisebegleiters vor der Abreise in einem solchen Umfang ein Kaskoschaden eintritt, dass sich das Fahrzeug in einem nicht mehr vorschriftsmäßigen Zustand befindet und eine Reparatur bis zum Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr ausgeführt werden kann, oder
• wegen einer Verspätung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 5 Stunden,
 
werden die Kosten für den Aufenthalt pro verhinderten Urlaubstag für alle Versicherten erstattet. Ein Urlaubstag gilt erst bei einer Ankunft nach 12 Uhr als verhindert.
 
Bei Krankheit oder Verletzung bei anderen als Ihnen oder Ihrem Reisebegleiter kann ein Schadenersatz nur gewährt werden, wenn es sich um eine Krankheit oder Verletzung handelt, die eine Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich macht.
 
Soll der Ersatzanspruch mit einem Todesfall begründet werden, ist erforderlich, dass dieser innerhalb von 4 Wochen vor Beginn des Aufenthaltes eingetreten ist.
 
Der Versicherungsfall tritt nicht ein, wenn
 
• Sie zum Zeitpunkt der Buchung des Aufenthaltes von dem Ereignis/der Krankheit wussten oder hätten wissen müssen, das/ die die Ursache für die Stornierung ist und es billigerweise zu erwarten gewesen wäre, dass das Ereignis/die Krankheit eine Stornierung zur Folge hätte haben können;
• Sie zum Zeitpunkt der Buchung des Aufenthaltes Krankheitssymptome hatten oder bereits untersucht wurden und billigerweise zu erwarten gewesen wäre, dass dies eine Stornierung zur Folge hätte haben können.
 
Im Falle eines Ereignisses, das eine Stornierung des Aufenthaltes erforderlich macht, ist der Aufenthalt unverzüglich beim Vermieter zu stornieren. Bei der Anzeige der Stornierung gegenüber Gouda ist der Mietvertrag zusammen mit der Schadensmeldung und dem Nachweis über das Ereignis – beispielsweise ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Protokoll o.ä. – an Gouda zu senden.

 

3. Erstattung bei Urlaubsabbruch

Was wird erstattet?
 
3.1 Abbruch
Bei einem Abbruch des Mietverhältnisses infolge eines Schadensfalls wie unter Punkt 2 der Rücktrittsversicherung beschrieben deckt die Versicherung:
 
a) die Rückerstattung des Mietpreises des Versicherten für die Tage, an denen das Mietobjekt nicht genutzt wird. Bei Abbruch nach 12.00 Uhr wird die Rückerstattung ab dem darauffolgenden Tag berechnet;

b) die Kosten für nicht genutzten Transport;

c) den Transport von Ihrem Ferienort zu Ihrem festen Wohnsitz;

d) den Rücktransport ihres Fahrzeugs, wenn Sie es am Ferienort zurücklassen müssen.

 

 

4. Ärztlicher Notdienst über das Handy – 24 Stunden-Bereitschaft

Was wird erstattet?

Im Falle einer akuten Erkrankung oder Verletzung, die Sie während Ihres Aufenthalts erleiden, haben Sie die Möglichkeit, mithilfe der App Eyr – Arzt über Handy – über Video einen Arzt zu konsultieren.

Sie können mit einem Arzt sprechen und ein Rezept für eine Apotheke in einem EWR- oder EU-Land ausgestellt bekommen, oder Sie können Antworten auf medizinische Fragen im Zusammenhang mit weniger ernsten Erkrankungen bekommen.

Mehr über diesen Service erfahren Sie hier:
https://www.gouda.dk/privat/rejseforsikring/online-laege
 
Zum Einloggen benötigen Sie einen Code.
Ihr Code lautet: OnlinelægeGouda

 

5. Ausnahmen

Die Versicherung deckt keine Kosten, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:

a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,

b) Alkohol-, Drogen- und/oder Arzneimittelmissbrauch,

c) Selbst verschuldeter Rausch, wenn der Rausch die wesentlichste Ursache für den Schaden ist,

d) Teilnahme an einem Motorrennen. Davon ausgenommen ist das Fahren mit einem Go-Kart auf einem geschlossenen Kartbahn.

e) Schäden oder Kosten, deren Deckung von einem Dritten verlangt werden kann oder bezahlt wurden, hierunter Reisebüros, Mietagenturen, Transportunternehmen, andere Versicherungen oder über die blaue EU- Krankenversicherungskarte;

f) Kosmetische oder andere geplante Behandlungen.

 

6. Definitionen

Akute Krankheit/Verletzung:
Unter einer vom Versicherungsschutz umfassten Krankheit/ Verletzung versteht man eine neu aufgetretene Krankheit/ Verletzung, einen begründeten Verdacht für eine neu aufgetretene Krankheit oder eine unerwartete Verschlechterung einer bekannten oder chronischen Krankheit.

Naher Angehöriger:
• Kinder, Schwiegerkinder oder Enkelkinder
• Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern
• Geschwister, Schwager oder Schwägerinnen
 
Preis pro Tag für den Aufenthalt:
Der Mietbetrag wird durch die Dauer des Aufenthalts geteilt (wobei An- und Abreisetag gesamt als ein Tag gerechnet werden).

 

7.Generelle betingelser

7. Allgemeine Bedingungen
7.1. Zur Versicherungsvereinbarung gehören:
• Die Versicherungspolice (wobei es sich hier um Ihren Buchungsnachweis/Mietvertrag handeln kann),
• eine eventuelle Vereinbarung über eine Kollektivversicherung.
 
Sie wird gesetzlich geregelt durch:
• das dänische Gesetz über Versicherungsvereinbarungen (dänisches Kürzel: FAL)
• die übrigen gesetzlichen Bestimmungen
 
Im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen und den Sicherheitsbestimmungen ist die Versicherungspolice vorrangig. Die besonderen Bestimmungen haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen.
 
7.2. Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens ruhen auf zwei Säulen: die eine betrifft die Grundsätze für eine Versicherungsvereinbarung, die andere stellt die Regeln für das Versicherungsunternehmen auf. Gjensidige ist ein norwegisches Unternehmen, dessen Kontrolle der norwegischen Finanzaufsicht gemäß der Bestimmungen im [norw.]
„Gesetz über Finanzunternehmen und Finanzkonzerne“ (Lov vom finansforetak og finanskonsern) obliegt.
 
Gjensidige arbeitet gemäß den Bestimmungen des dänischen Gesetzes über Versicherungsverträge (forsikringsavtalelov) und den gleichen verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen wie dänische Versicherungsgesellschaften.
 
Grundlage des Versicherungsvertrages ist die dänische Gesetzgebung. Den Versicherungsvertrag betreffende Rechtsstreitigkeiten werden gemäß dänischem Recht vor einem dänischen Gericht entschieden.
 
7.3. Garantiefonds
Gjensidige hat sich der dänischen Entschädigungsregelung
„Garantiefonds für Schadensversicherungsgesellschaften“ angeschlossen. Dieser Garantiefonds wird beansprucht, wenn Sie als privater Verbraucher Ihre Versicherungen in einer von der Insolvenz betroffenen Versicherungsgesellschaft haben und wenn Sie diese Gesellschaft als Gegenpartei in einem Versicherungsfall haben. Dies bedeutet, dass Sie über den Garantiefonds abgesichert sind, wenn Ihre eigene Versicherungsgesellschaft oder die Ihrer Gegenpartei Insolvenz angemeldet hat. Sie sorgt dafür, dass Sie dennoch die Entschädigung ausgezahlt bekommen, auf die Sie einen Anspruch haben.
 
7.4. Terrorversicherungsregelung
Am 01. Juli 2019 trat eine neue Terrorversicherungsregelung in Kraft.
 
Mit diesem Gesetz wird eine der Versicherung gegen Sturmflutschäden ähnliche Rückerstattungsregelung eingeführt, die wie bei der früheren Regelung sogenannte NBCR-Terrorschäden an Immobilien, Inventar, Motorfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Schiffen ersetzt. NBCR-Terror sind Terrorhandlungen, die mit nuklearen, biologischen, chemischen und radiologischen Waffen ausgeübt wurden.
 
Entschädigungen gemäß diesem Gesetz werden zukünftig vom Staat nach gemeingültigen Regeln gezahlt, die in einer vom Wirtschaftsministerium verfassten Verlautbarung festgelegt werden.
 
Um eine Entschädigung beanspruchen zu können, muss der beschädigte Gegenstand gegen Feuerschaden versichert sein.
 
Schäden gemäß diesem Gesetz sind der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, bei der die beschädigten Gegenstände feuerversichert sind. Die Gesellschaften bearbeiten die Schäden und veranlassen die Auszahlung einer Entschädigung durch den Staat.
 
7.5. Währung
Preise, Entschädigungen und Zinsen werden in dänischen Kronen berechnet und abgerechnet.
 
7.6. Dauer und Kündigungsregelungen
7.6.1 Versicherungsdauer
Die Stornoversicherung gilt von der ersten Teilzahlung des Aufenthaltes und bis zum Beginn des Aufenthalts gemäß Buchungs-/Mietnachweis.
 
Die übrigen Versicherungen gelten vom Beginn des Aufenthalts bis zu dessen Ende gemäß Buchungs-/Mietnachweis.
 
7.6.2 Kündigung im Zusammenhang mit einem Schaden
Von der Anzeige des Schadens und bis spätestens einen Monat nach Auszahlung des Schadenersatzes oder nach Ablehnung der Schadenersatzforderung sind der Versicherungsnehmer und die Gesellschaft zur schriftlichen Kündigung der Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen berechtigt.
 
7.7. Widerrufsrecht
Das Gesetz über Versicherungsverträge berechtigt Sie zum Widerruf des Kaufs einer privaten Versicherung. Die Versicherungspolice ist die Bestätigung des Vertrags.
 
Sie haben das Recht, den Kauf einer Versicherung zu widerrufen. Wenn Sie den Kauf widerrufen, ist dieser nicht mehr rechtsverbindlich.
 
Das Widerrufsrecht gilt auch, wenn Ihr Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft wesentlich – beispielsweise in der Deckungssumme oder dem Deckungsumfang – geändert wird.
 
Wenn der Vertrag über einen Fernkauf abgeschlossen wurde – d.h. wenn Sie mit uns nur telefonisch, über Brief, E-Mail oder Internet Kontakt hatten – sind wir berechtigt, die Versicherungsprämie für einen Zeitraum ab 14 Tagen nach Inkrafttreten der Versicherung und bis zu Ihrem rechtzeitigen Widerruf zu verlangen. Die Prämie, staatliche Versicherungssteuer und Gebühren für diesen Zeitraum werden als verhältnismäßiger Anteil von Preis für ein ganzes Jahr auf die Zahl der Tage umgerechnet.
 
7.8 Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist gilt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie die Bestätigung der Versicherungsvereinbarung und die Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten haben. Die Versicherungspolice und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind die Bestätigung der Vereinbarung.
 
Wenn Sie die Police beispielsweise am Montag, dem 01. des Monats, erhalten, gilt Ihre Widerrufsfrist bis einschließlich Montag, den 15. des Monats. Haben Sie die dazugehörigen Informationen später, also beispielsweise am Mittwoch, dem 03., erhalten, dauert Ihre Widerrufsfrist bis einschließlich Mittwoch, den 17. des Monats.
 
Wenn die Frist an einem Feiertag, Samstag, Sonntag, am Nationalfeiertag (05. Juni), am Heiligabend oder Sylvester endet, können Sie bis zum nächsten Werktag warten.
 
So gehen Sie vor
Sie müssen die Gesellschaft darüber informieren, dass Sie den Kauf bis zum Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen. Wenn Sie dies schriftlich tun möchten, brauchen Sie nur diese Angaben – z.B. als Brief oder E-Mail – bis Ablauf der Frist an uns senden. Wenn Sie einen Beweis für die Einhaltung der Frist haben wollen, können Sie den Brief beispielsweise als Einschreiben schicken und die Quittung aufbewahren.
 
7.9. Gebühren und Abgaben
7.9.1 Gebühren
Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, Gebühren zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten für Erhebungen, Mahnungen, Inkasso, Auszahlungen, Schriftstücke, Übersichten, Zweitschriften und Fotokopien sowie Besichtigungen, Versand und Leistungen im Zusammenhang mit der Police- und Schadensbearbeitung zu erheben.
 
Der Höhe der Gebühren ist entweder fest oder wird als Prozent-/ Stundensatz berechnet. Die Berechnungsmethoden können kombiniert werden.
 
Die Gebühren gehen aus der auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht Preisliste hervor oder werden auf Anfrage mitgeteilt.
 
7.9.2 Änderungen und Einführung neuer Gebühren
In bestehenden Versicherungsvereinbarungen können aus Kosten- oder Ertragsgründen oder im Hinblick auf die Marktentwicklung Gebühren erhöht oder neue Gebühren eingeführt werden.
 
Eine Erhöhung von Gebühren erfolgt mit einmonatiger Ankündigungsfrist zum 01. eines Monats. Änderungen werden auf der Website der Versicherungsgesellschaft veröffentlicht. Die Einführung neuer Gebühren erfolgt durch Brief an den Versicherungsnehmer drei Monate vor Hauptfälligkeit für die Versicherungspolice.
 
7.9.3 Abgaben
Je nach abgeschlossener Versicherung stellt Gouda im Namen des Staates Abgaben in Rechnung. Es handelt sich um die staatliche Versicherungssteuer, Haftpflichtversicherungssteuer, Umweltabgabe-, Sturmflutsteuer u.a.

 

8. Prämie

8.1. Zahlung der Prämie
Die Zahlung der Prämie wird unter Angabe des Fälligkeitsdatums eingefordert. Zusammen mit der Prämie werden die Haftpflichtversicherungssteuer, die staatliche Versicherungssteuer, die Umweltabgabe und eventuelle andere öffentlich festgelegte Gebühren eingefordert. Der Versicherungsnehmer trägt die mit der Einforderung und Zahlung der Prämie verbundenen Kosten u.a.
 
8.2 Fälligkeit der Prämie
Die erste Prämie wird bei Inkrafttreten der Versicherung, eventuelle spätere Prämien zum jeweils angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
 
Wird die erste Prämie nicht fristgerecht bezahlt, endet die Versicherung.
 
Bei Versicherungen, die sich automatisch verlängern, kann die Versicherungsgesellschaft 14 Tage nach Ablauf des Fälligkeitsdatums den Versicherungsvertrag kündigen. Die Ankündigung der Kündigung erfolgt 21 Tage vor Vertragsende, sofern nicht die Prämie in der Zwischenzeit eingezahlt wurde.
 
Wird die Prämie aufgrund besonderer Umstände, die dem Kunden nicht anzulasten sind, zu spät gezahlt, und wird die Prämie zuzüglich Zinsen und Kostenaufwand unmittelbar bezahlt, wenn diese besonderen Umstände nicht mehr bestehen, wird der Versicherungsvertrag am Tag nach der erfolgten Bezahlung wieder wirksam. Die Bezahlung muss dafür allerdings spätestens 3 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Wurde der Versicherungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, hat die Bezahlung vor Ablauf dieses Zeitraums zu erfolgen.

 

 

9. Änderungen

Für Jahresreiseversicherungen kann die Versicherungsgesellschaft die Bedingungen und/oder Prämie nach einmonatiger Ankündigung vor der Hauptfälligkeit anpassen.
 
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Versicherung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vor dem Tag der Änderung schriftlich zu kündigen, wenn die Änderung zu seinen Ungunsten ausfällt.

 

10. Zeitlich befristete Versicherungen

Versicherungen, die für einen befristeten Zeitraum vereinbart sind, enden ohne weitere Ankündigung zum vereinbarten Ablaufdatum.

 

11. Zinsen

Bei der Abrechnung von Schadenersatz werden Zinsen gemäß § 24 des Gesetzes über Versicherungsverträge berechnet.

 

12. Versicherung durch eine andere Gesellschaft

In dem Maße, wie eine besondere Versicherung zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der im Übrigen zu den Leistungen dieser Versicherung gehört, entfällt der Versicherungsschutz für diesen Zweck.
 
Wurde in einem anderen Versicherungsvertrag, der den gleichen Zweck erfüllt, festgelegt, dass die Haftung entfällt oder eingeschränkt wird, wenn die Versicherung an anderer Stelle abgeschlossen wurde oder wird, gilt die vorliegende Versicherung mit dem gleichen Vorbehalt.

 

13. Das Recht von Gouda zur Kündigung der Versicherung

Bei ausbleibender Bezahlung, Fehlern oder fehlenden Angaben sowie aus besonderen Gründen hat Gouda das Recht zur einseitigen Kündigung der Versicherung.
 
Darüber hinaus kann Gouda die Versicherung kündigen, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Insolvenzantrag gestellt wurde, oder nach einem Schaden, wenn eine solche Kündigung angemessen ist. Dies gilt nicht für Lebensversicherungen.

 

14. Krieg und schwere Unruhen

Die Versicherung deckt keine Schäden an Personen oder Sachen, die zurückzuführen sind auf:
 
• Krieg oder schwere Unruhen in Dänemark,
• Krieg oder schwere Unruhen im Ausland, wenn der Versicherte in ein Gebiet mit Krieg oder schweren Unruhen reist oder sich dort aufhält – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – ,
• Teilnahme an einem Krieg.
 
Bei Personen-, Motorfahrzeug- und/oder Reiseversicherungen deckt Gouda dennoch Schäden an Personen und Sachen, die zurückzuführen sind auf:
 
• Krieg oder schwere Unruhen, sofern sich der Versicherte bereits in einem Gebiet befindet, wenn ein Krieg oder schwere Unruhen ausbrechen. In diesem Fall gilt die Versicherung bis zu 6 Wochen
ab diesem Zeitpunkt.

 

15. Schäden durch Terrorhandlungen

Im Fall von Terrorhandlungen beschränkt sich die Haftung von Gouda gegenüber seinen Kunden und anderen Ansprüchen auf die Gesamtsumme von DKK 1 Milliarde je Schadensfall.
 
Alle Schäden, die innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden auftreten, gelten als gleicher Schadensfall. Wird die festgelegte Obergrenze je Schadensfall überschritten, verringert sich der Schadenersatz proportional.
 
Für folgende Objekte/Zwecke werden keine Schäden gedeckt, sofern diese direkt oder indirekt auf eine Terrorhandlung zurückzuführen sind:
 
• Dämme, Tunnels, Brücken, Flughäfen, Bahnhöfe, Kraftwerke und Gebäude mit mehr als 25 Etagen,
• Objekte außerhalb von Nordeuropa.
 
Die oben genannten Beschränkungen gelten nicht für Reiseversicherungen oder Personenversicherungen oder für Personenschäden, die unter die Bestimmungen der dänischen Straßenverkehrsordnung (færdselsloven) oder des Gesetzes über Berufsunfallversicherungen (Arbejdsskadeforsikring) fallen.
 
Eine Terrorhandlung ist definiert als eine rechtswidrige, Schaden verursachende, auf die Öffentlichkeit gerichtete Handlung, hierunter eine Gewalthandlung oder eine gefährliche Verbreitung von biologischen und chemischen Stoffen, und von der man ausgehen muss, dass sie in der Absicht ausgeführt wurde, Einfluss auf politische, religiöse oder andere ideologische Organe zu nehmen oder Furcht zu verbreiten.

 

16. Gefährliche Verbreitung von biologischen oder chemischen Substanzen u.a.

Bei Personenschäden, die unter die Bestimmungen der dänischen Straßenverkehrsordnung und des Gesetzes über Berufsunfallversicherungen fallen, deckt Gjensidige Schäden oder Verlust infolge von gefährlicher Verbreitung biologischer oder chemischer Substanzen und durch Raketen, Atomwaffen oder radioaktive Strahlung verursachte Schäden und Verluste.
 
Für Reise- und Personenversicherungen gelten die folgenden Beschränkungen:
 
Bei Schäden, die durch Atomwaffen oder radioaktive Strahlen verursacht wurden, beschränkt sich die Gesamthaftung gegenüber allen Kunden und Ansprüche auf DKK 500 Millionen je Schadensfall. Alle Schäden, die auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind oder deren Ursache eine zusammenhängende Kette von Ereignissen ist, werden als ein Schadensfall gerechnet.
 
Bei übrigen Versicherungen werden solche Schäden/Verluste nicht gedeckt.

 

17. Erdbeben und Vulkanausbrüche

Gouda deckt die Verluste oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch ein Erdbeben oder einen Vulkanausbruch verursacht wurden oder damit im Zusammenhang stehen, für
 
• Personenversicherungen mit Ausnahme von Unfallschäden infolge eines Erdbebens in Dänemark,
• Reiseversicherungen,
• Personenschäden, die vom dänischen Gesetz über Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (bilansvarsloven) erfasst werden,
• Personenschäden, die vom dänischen Gesetz über Berufsunfallversicherungen erfasst werden.
 
Für übrige Versicherungen werden Verluste oder Schäden sowie erhöhte Verluste oder Schäden nach Erdbeben oder Vulkanausbrüchen nicht gedeckt.

 

18. Internationale Sanktionen

Jede Schadenersatzpflicht oder andere Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten oder andere von dieser Versicherung umfassten Personen erlischt in dem Maße, wie die Erfüllung solcher Verpflichtungen nach Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft Sanktionen, Restriktionen, Verbote oder andere Rechtsfolgen infolge von Resolutionen oder anderer Beschlüsse der Vereinten Nationen, oder Sanktionen, Gesetzgebung oder andere Rechtsfolgen durch die EU, Großbritannien oder die USA nach sich ziehen könnte.
 
Mehr über internationale Sanktionen erfahren Sie auf der Website des dänischen Zentralamtes für Wirtschaft und Gewerbe (Erhvervsstyrelsen) und des dänischen Außenministeriums.

 

19. So behandeln wir Ihre persönlichen Angabener

Als Kunde von Gouda, der dänischen Niederlassung von Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen, haben Sie Anspruch auf Informationen darüber, wie Ihre personenbezogenen Daten in der Gesellschaft behandelt werden.
 
Warum Gouda Daten einholt und speichert
Ihre Daten werden gesammelt und gespeichert und zum Zwecke des Angebots von Versicherungsleistungen jeglicher Art, die daraus folgende Beratung, Kundenbetreuung und Verwaltung, gesetzlich vorgeschriebene Berichte, Statistik und Marketingmaßnahmen genutzt. Neben den Angaben, die Sie selbst der Gesellschaft erteilt haben, kann die Gesellschaft Vermögens- und Personenangaben aus öffentlichen Vermögens- und Personenregistern und aus anderen, öffentlich zugänglichen Quellen und Registern einholen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft erforderliche Angaben von anderen Versicherungsgesellschaften, Kreditauskunfteien und Warnregistern einholen.
 
Welche Angaben benötigt Gouda?
Die Angaben werden freiwillig erteilt. Beachten Sie jedoch, dass Gouda verlangen kann, dass Sie eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe von Kundendaten an Unternehmen im Gjensidige- Konzern unterzeichnen.
 
Weitergabe von Angaben
Die Weitergabe von Daten zwischen den Gesellschaften kann nur in beschränktem Umfang erfolgen, weil alle Gesellschaften der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Deshalb werden Sie in der Zustimmungserklärung gebeten, ihre Zustimmung zur Weitergabe von Angaben zwischen den Gesellschaften zu geben. Im Übrigen gibt die Gesellschaft nur notwendige Angaben an Behörden weiter. Im Falle von Nichterfüllung können die Gesellschaften Angaben an Kreditauskunfteien und Warnregister wie beispielsweise Experian A/S (ehemals RKI Kredit Information A/S) weitergeben. Eine Weitergabe an andere Versicherungsgesellschaften erfolgt nur in dem Umfang, wie es im Rahmen einer Sachbearbeitung oder ähnlichem erforderlich ist.
 
Recht zur Akteneinsicht
Auf Anfrage bei Gouda haben Sie nach geltendem Recht die Möglichkeit, Einsicht darüber zu erlangen, welche Angaben die jeweilige Gesellschaft über Sie registriert hat. Wenn Sie diese Angaben schriftlich haben möchten, kann Gouda eine Gebühr verlangen.
 
Ebenso haben Sie das Recht zu erfahren, welche Angaben mit Ihrer Zustimmung weitergegeben werden können, zu welchem Zweck die Weitergabe erfolgt und wer diese Angaben auf der Grundlage Ihrer Zustimmung erhalten kann.
 
Hier können Sie Einsicht in Ihre Daten beantragen: https://www. gouda.dk/om-os/gouda/persondata/indsigt
 
Unrichtige Angaben
Enthalten die gespeicherten Angaben Fehler, oder sind die Angaben irreführend, werden die Angaben selbstverständlich auf Ihren Wunsch hin korrigiert. Wenden Sie sich dafür an Gouda.

 

 

20. Wenn Sie mit uns unzufrieden sind

Kontakt zu uns
Wenn Sie mit unserer Sachbearbeitung, unseren Entscheidungen, der Ausstellung der Police, einer Prämienberechnung oder anderem nicht zufrieden sind, bitten wir Sie, sich zunächst an die Person oder Abteilung zu wenden, die Ihren Vorgang bearbeitet hat. Wenn wir das Problem so lösen können, wäre dies für Sie uns am angenehmsten und schnellsten.

Die für Beschwerden verantwortliche Einheit
Wenn Sie nach Erörterung des Problems mit uns immer noch nicht einverstanden sind, können Sie sich bei unserer für Beschwerden verantwortlichen Abteilung mit E-Mail oder Brief beschweren. Die Adressen lauten:

klage@gjensidige.dk oder

Gouda Rejseforsikring
Att.: Den klageansvarlige enhed
A.C. Meyers Vænge 9 2450 København SV Dänemark
 
Wenn zwischen Ihnen und Gouda weiterhin keine Einigkeit über die Versicherung erzielt wurde und eine erneute Anfrage bei Gouda zu keinem anderen Ergebnis geführt hat, können Sie sich an die folgende Beschwerdeinstanz richten:
 
Ankenævnet for Forsikring (Widerspruchsstelle für Versicherungen) 
Anker Heegaardsgade 2
1572 København V
Tel. +45 33 15 89 00
 
Für eine Beschwerde verwenden Sie bitte ein eigenes Beschwerdeformular, das Sie entweder bei Gouda, der Widerspruchsstelle für Versicherungen oder der Versicherungsauskunft (Forsikringsoplysningen) anfordern.

 

21. Einen Schaden anzeigen

Sie können einen Schaden online
https://www.gouda.dk/anmeld- skade#/

oder telefonisch unter: +45 88 18 66 70 anzeigen.

Gouda Rejseforsikring
A.C. Meyers Vænge 9 2450 Kopenhagen SV Dänemark
Telefon: +45 88 20 88 20
Telefax: +45 88 20 88 21
 
E-Mail: gouda@gouda.dk
Website: gouda.dk

Gouda gehört zu Gjensidige Forsikring, CVR-Nr. 33 25 92 47,
dänische Niederlassung von Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen
ORG.-Nr. 995 568 217